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   BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18   

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BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18 (https://dejure.org/2019,33650)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2019 - 3 B 41.18 (https://dejure.org/2019,33650)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2019 - 3 B 41.18 (https://dejure.org/2019,33650)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

  • rewis.io

    Bezeichnung des Beklagten; Auslegung der Klageschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

  • rechtsportal.de

    Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.11.1982 - 1 C 62.81

    Beklagter - Auslegung einer Klageschrift - Auslegungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    In der Abweisung der Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 8).

    Ist die Bezeichnung des Beklagten mithin nicht eindeutig und fehlen - wie hier - andere aussagekräftige Umstände, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll (BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 9).

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    Die insoweit festgestellten Tatsachen könnte das Bundesverwaltungsgericht nicht zugrunde legen, ohne den Beklagten hierzu anzuhören (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 18).
  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    Da es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist dieser Hinweis jedoch weder entscheidungstragend noch der Rechtskraft fähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 21 f.).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 24 und vom 15. Oktober 1985 - 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51 = juris Rn. 22).
  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 68.13

    Anforderungen an einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Begründungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    Dass der Kläger den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausdrücklich benannt hat, ist unschädlich, denn er hat der Sache nach den Verfahrensmangel hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 68.13 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
    Auszug aus BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
    Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 24 und vom 15. Oktober 1985 - 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51 = juris Rn. 22).
  • BVerwG, 05.01.2024 - 3 BN 9.23

    Einordnung des abgestuften Herunterfahrens des öffentlichen Lebens bis hin zu

    Darin liegt der Sache nach zugleich eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 2 B 68.13 - juris Rn. 8, vom 8. August 2019 - 3 B 41.18 - juris Rn. 6, vom 27. November 2019 - 8 B 32.19 -âEURŒ ZOV 2020, 68 und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 - NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 12).
  • VG Aachen, 18.05.2021 - 9 K 3029/20

    Klageänderung; Klagefrist; Unzulässigkeit; Verfristung; Sachdienlichkeit;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 - 3 B 41.18 -, a.a.O., Rn. 5 f.
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2020 - 4 LC 291/17

    Befahrensregelung; Bundeswasserstraße; Gesetzgebungskompetenz; Kitesurfen;

    Bei der Klarstellung bzw. Auslegung ist zu berücksichtigen, dass eine Klage nicht gegen den falschen, sondern den richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2019 - 3 B 41.18 -, juris; Urt. v. 18.11.1982 - 1 C 62.81 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2020 - 3 K 991/16
    b) Entsprechendes gilt, soweit eine Zuschreibung einer oppositionellen Haltung aus Gründen einer regionalen Herkunft als Verfolgungsgrund in Betracht kommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, Rn. 63, juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits in einer Anzahl von Entscheidungen mit verschiedenen Herkunftsprovinzen befasst und keine zureichenden Hinweise auf eine damit kausal verknüpfte Verfolgungsgefahr gefunden (Aleppo: Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - juris Rn. 26; Hasaka: Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18 -, nicht veröffentlicht; Homs: Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46; Idlib: Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 46 ff.).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2021 - 3 K 1002/16
    b) Die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung aus Gründen einer regionalen Herkunft bildet ebenfalls keinen kausalen Verfolgungsgrund für etwaige Verfolgungshandlungen, und zwar weder für sich betrachtet noch im Zusammenspiel mit anderen Faktoren (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, Rn. 63, juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits in einer Anzahl von Entscheidungen mit verschiedenen Herkunftsprovinzen befasst und keine zureichenden Hinweise auf eine damit kausal verknüpfte Verfolgungsgefahr gefunden (Aleppo: Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - juris Rn. 26; Hasaka: Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18 -, nicht veröffentlicht; Homs: Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46; Idlib: Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 46 ff.).

  • VG München, 31.01.2023 - M 10 K 21.4148

    Richtiger Beklagter, Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage,

    Hierbei kann auch auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen zurückgegriffen werden (BVerwG, U.v. 18.11.1982 - 1 C 62/81 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 8.8.2019 - 3 B 41/18 - juris Rn. 5 f.).

    Enthält die Klageschrift ggf. in Verbindung mit den beigefügten Anlagen nicht eindeutige Parteibezeichnungen, kann der Gesichtspunkt als Auslegungshilfe dienen, dass die Klage im Zweifel gegen den nach Inhalt und Ziel der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. nur: BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.; B.v. 8.8.2019, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 2 K 21.92

    Festsetzung der Kreisumlage

    Die Klageschrift erweist sich daher als auslegungsbedürftig (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.8.2019 - 3 B 41/18 - juris).

    Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes als Auslegungshilfe, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll, und des Fehlens anderer aussagekräftiger Umstände, wurde die Klage bei sachgerechter Auslagerung von vornherein gegen den Beklagten und nicht, wie angegebenen, gegen den Freistaat Bayern erhoben (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.8.2019 - 3 B 41/18 - juris).

  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 8 BV 19.100

    Keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Nennung des falschen

    Das Gericht wird diese Klage entweder als gegen den nach dem Inhalt der Klage objektiv zu identifizierenden richtigen Beklagten gerichtet auslegen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2019 - 3 B 41.18 - juris Rn. 5; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 82 Rn. 18) und - wie hier (vgl. VG-Akte S. 52 und VG-Akte im Parallelverfahren AN 9 K 17.754 S. 29) - die Stammdaten bzw. das Rubrum berichtigen (vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 3a) oder zumindest zur Frage der Passivlegitimation einen richterlichen Hinweis erteilen, so dass der Kläger hierauf im Wege der Klageänderung, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist, reagieren kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - DVBl 1993, 562 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 19.03.2020 - 1 A 655/17

    Anspruch auf Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung?

    Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2019 - 3 B 41.18 - das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 aufgehoben und dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • VG Schleswig, 12.12.2019 - 6 B 32/19

    Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zur Bezeichnung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 - 3 B 41.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.) Dass die Antragstellerin fälschlicherweise davon ausging, die Antragsgegnerin werde in der vorliegenden Angelegenheit nicht von der Geschäftsführerin, sondern vom Vorstand vertreten, ist nicht zwingend.
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